Entgeltordnung für die Musikschule Unterallgäu Mitte e. V. vom 01.09.2022 

§1 Entgelte  

  1. Die Musikschule Unterallgäu Mitte e. V. erhebt Jahresentgelte für die Teilnahme am Unterricht, aufgeteilt in monatliche Raten nach der in der als Anlage beigefügten Entgelttabelle. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Unterricht besteht nicht.  
  1. Für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht werden ebenfalls entsprechend Entgelte gemäß § 4 dieser Ordnung erhoben.  
  1. Die Höhe der Jahresentgelte ergibt sich aus der anliegenden Entgelttabelle, die in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Ordnung ist. Diese Entgelttabelle kann durch den Vorstand geändert werden. Eine Änderung ist nur zum nächstfolgenden Entgeltzeitraum möglich.  
  1. Zu Projekten und Kursen können auch Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Ordnung erhoben werden.  

§2 Entgeltpflicht 

  1. Entgeltschuldner ist der Schüler der Musikschule bzw. sein gesetzlicher Vertreter.  
  1. Die Entgeltpflicht entsteht mit Vertragsschluss. Entsprechendes gilt für Unterrichtsverträge per Online.  
  1. Die Entgelte werden fällig mit der Entgeltvereinbarung zu den in der Entgeltvereinbarung genannten Fälligkeitsterminen. Wird nicht bei Fälligkeit gezahlt, können Mahnentgelte verlangt werden. 
  1. Verändert sich während des Schuljahres die Teilnehmerzahl beim Gruppen- oder Kombiunterricht, so dass die Entgelthöhe berührt wird und kann die ursprüngliche Anzahl von Schülern nicht gewährleistet werden, so ist ab Beginn des nächsten Monats das Entgelt zu zahlen, das sich aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl ergibt. 

§3 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses  

  1. Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Schulhalbjahr (15.02.) und Ende des Schuljahres möglich. Kündigungen zum Schulhalbjahr müssen der Musikschule spätestens zum 31.01. schriftlich zugehen. Die Entgeltpflicht entfällt zum Beendigungsdatum.  
  1. Zum Schuljahresende (31.08) enden alle Verträge. Es bedarf hierzu keiner Kündigung. Falls dieses nicht gewünscht wird, muss der Vertrag bis spätestens 30.6. schriftlich mittels Rückmeldung verlängert werden. 
  1. Besteht ein Zahlungsrückstand von mehr als sechs Wochen und war eine danach erfolgte Mahnung innerhalb von zwei Wochen erfolglos, so endet das Unterrichtsverhältnis zum Ende des Schuljahres.  
  1. Ändert sich das Entgelt gemäß § 2 Absatz 4, so kann zum Ende des Quartals der Unterrichtsvertrag vorzeitig gekündigt werden. 
  1. Während des Schuljahres kann der Schüler / können die gesetzlichen Vertreter nur aus wichtigem Grund (Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag kündigen. Die Entgeltpflicht entfällt mit dem Ende des auf die Wirksamkeit der Kündigung folgenden Monats. 
  1. Bei Verstößen gegen die Schulordnung oder aus sonstigen zwingenden Gründen kann die Musikschule nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden. Die Entgeltpflicht entfällt zum Ende des Schuljahres. 

§4 Überlassungs- und Nutzungsentgelte  

  1. Auf Antrag können Schülern der Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente gegen Entgelte überlassen werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Musikinstrumenten besteht nicht. Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen. 
  1. Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für ein Jahr. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben. Wird ein Instrument vor Ablauf eines Unterrichtsabschnittes zurückgegeben, reduziert sich das Entgelt entsprechend.  
  1. Wird das Instrument nach Ende der Überlassungsdauer nicht zurückgegeben, ist der Schüler bzw. sind seine gesetzlichen Vertreter entsprechend § 546 und § 546a BGB verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Entgeltes zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.  
  1. Beschädigung und Verlust sind unverzüglich anzuzeigen. Für diesen Fall ist Schadensersatz nach den Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten. Dies gilt auch für eine vertragswidrige Überlassung an Dritte. 

§5 Entgeltermäßigungen / Zuschüsse 

  1. Entgeltermäßigungen/Zuschüsse werden nur Bürgern der vertraglich eingebundenen Gemeinden gewährt. 
  1. Geschwisterermäßigung: Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Musikschule entgeltpflichtigen Unterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben / deren Unterricht vom gleichen Zahlungspflichtigen entgolten wird, wird auf Vorlage des Kindergeldbescheides eine Entgeltermäßigung auf den Grundfach-/Elementarbereich und den Instrumental-/Vokalunterricht gewährt, und zwar  
    1. ab zwei Geschwistern 10 %
      sofern nicht bereits eine Sozialermäßigung gemäß Ziff. 1.2. gewährt wird.  
      Der Kindergeldbescheid muss zu Beginn eines jeden Schuljahres vorgelegt werden. 
    2. Sozialermäßigung: Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentenentgelte in Höhe von. 25 %, wird Personen sowie deren im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gewährt, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten. Der Nachweis muss bei der Anmeldung bzw. eine Woche vor Beginn eines neuen Schuljahres der Musikschule vorliegen. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Entgeltberechnung berücksichtigt.  
  1. Erwachsene, die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie schwerbehindert oder Kindergeldberechtigt sind, haben nur das für Jugendliche maßgebliche Entgelt zu entrichten, sofern ihnen nicht bereits eine Sozialermäßigung gemäß Ziff. (3) gewährt wird. Jugendlichen, die vor Beginn des Schuljahres nachweisen, dass sie schwerbehindert sind, wird das für Jugendliche maßgebliche Entgelt um 50 % ermäßigt. Verspätet übersandte Nachweise für eine Ermäßigung werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Entgeltberechnung berücksichtigt. 

§6 Entgelterstattung 

  1. Eine Entgelterstattung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt, wenn aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Musikschule liegen, 34 Unterrichtswochen im Jahr unterschritten wurden. 
  1. Bei einem von der Musikschule zu verantwortenden Unterrichtsausfall von mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden wird das Entgelt auf Antrag anteilig zurückerstattet.  
  1. Die Musikschule ist berechtigt, ausgefallene Unterrichtsstunden nachzugeben. Ein Anspruch darauf besteht nicht.  

§7 Entgeltbefreiung 

  1. Das Entgelt für instrumentalen oder vokalen Unterricht schließt das Entgelt für die weitere Belegung eines oder mehrerer Ensemble- oder Ergänzungsfächer als weitere Unterrichtsstunde mit ein. 
  1. Die Schüler sind nach Aufnahme in die Studienvorbereitende Ausbildung zusätzlich von dem Unterrichtsentgelt für die zweite instrumentale oder vokale Unterrichtsstunde im Hauptfach oder/und für das instrumentale Nebenfach befreit.  

§8 Stundung und Niederschlagung von Entgelten 

Stundung und Niederschlagung von Entgelten bleiben einer Entscheidung des Vorstands vorbehalten.  

§9 Inkrafttreten 

Vorstehende Entgeltordnung hat der Vorstand der Musikschule Unterallgäu Mitte e. V. in seiner Sitzung am 14.02.2022 beschlossen. Sie gilt mit Wirkung ab dem 01.09.2022.